Zum Betäubungsmittelstrafrecht im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und seit April 2024 im Sinne des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) gehören sowohl die Straftatbestände, die den Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe stellen als auch diejenigen, die auf die Erzielung von Umsatz gerichtet sind. Wir greifen in der Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht auf eine langjährige Erfahrung und bereits geführte Umfangsverfahren von hoher Komplexität zurück.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wird in der Berufssprache auch Sexualstrafrecht genannt. Häufig werden unsere Mandanten beschuldigt, eine andere Person vergewaltigt oder sexuell belästigt zu haben. Hier ist nicht nur der Druck eines Strafverfahrens für unsere Mandanten belastend, sondern regelmäßig stehen in diesem Zusammenhang Familien und Arbeitsplätze auf dem Spiel. Sie können darauf vertrauen, dass wir diskret im Umgang mit diesen Bereichen umgehen und Ihnen tatkräftig zur Seite stehen.
Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Daher ist jede Handlung strafbar, die darauf abzielt oder dazu führt, dass ein anderer körperlich verletzt oder an dessen Gesundheit geschädigt wird. Am häufigsten ist hier die klassische Körperverletzung oder gefährliche Körperverletzung zu nennen. Dabei ist nicht außer Acht zu lassen, dass eine Körperverletzung auch fahrlässig begangen werden kann.
Die sog. Kapitalverbrechen, Mord und Totschlag, werden ebenfalls unter das allgemeine Strafrecht gefasst. Kapitalstrafverfahren sind nicht selten mit starken Emotionen verbunden. Nicht zuletzt, weil auf Mord und Totschlag unter Umständen eine lebenslange Freiheitsstrafe steht. Die Betreuung unserer Mandanten in Kapitalstrafverfahren erfordern daher eine besonders intensive Bearbeitung des Mandats mit Blick auf sämtliche Folgen, die sich hieraus ergeben können.
Das Jugendstrafrecht betrifft alle beschuldigten Personen zwischen 14 und 18 Jahre. Im Vordergrund hier steht der sog. Erziehungsgedanke, was den zentralen Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht darstellt. Im Jugendstrafrecht ist der Aufbau des Sanktionssystems ein anderer. So wird die Jugendstrafe als ultima ratio verhängt, wenn mildere Maßnahmen wie Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichend sind.
Eine Sonderregelung gibt es für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahre. Hier wird je nach Reife und Tat geprüft, ob für den Heranwachsenden noch das Jugendstrafrecht oder schon das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt. Dies entscheidet das Gericht in jedem Fall individuell.